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16.08.2018
1. Personalia
1.1. Der Kreiskirchenrat verlängert ab 01.09.2018 die Übertragung der Kreispfarrstelle für Gemeindepädagogik zu 50 % an Pfarrer Klemens Niemann , verbunden mit einer weiteren Beauftragung von 50 % für Dienste im Kirchenkreis bis zum 31.12.2018.
1.2. Der Kreiskirchenrat beschließt die Ausschreibung von drei Entsendungsstellen, die jeweils zu 50 % pfarramtliche bzw. gemeindepädagogische Dienste umfassen und weitere 50% Dienste innerhalb des Projektes der Mobilen Kinder- und Jugendkirche.
1.3. Der Kreiskirchenrat verlängert die Ausschreibung für die Kirchenmusikerstelle innerhalb der Mobilen Kinder- und Jugendkirche.
1.4. Der Kreiskirchenrat beschließt ab 1.9.2018 die Anstellung von Frau Johanna Korf für die Kantorenstelle im Mansfelder Land in der Region um Hettstedt.
2. Bau und Finanzen
2.1. Der KKR verzichtet auf eine Verwendung des Pfarrhauses Bretleben als Pfarrerdienstwohnung und stimmt dem Verkauf des Gebäudes zu.
2.2. Auf Antrag des Kirchgemeindeverbandes Röblingen wird ein Zuschuss aus dem Strukturfonds für die Sicherung der Finanzierung des 3. Bauabschnitt des an der Kirche in Wansleben gewährt, damit die Baumaßnahme trotz Wegfall eines Fördermittelgebers realisiert werden kann.
2.3. Der KKR beschließt rückwirkend ab 01.03.2018, Ehrenamtlichen, die durch Mitnahme anderer Gremienmitglieder oder Personen, die – ohne die Mitnahme - ebenfalls einen Anspruch auf Reisekostenerstattung haben würden, zusätzlich zu den gemäß RKV zu beanspruchenden Erstattungen, einen Umweltbonus von 0,02 € je km und Mitfahrer, der ohne die Mitnahme erstattungsberechtigt wäre, aus den für Reisekostenersatz bestimmten Haushaltsmitteln zu gewähren. Die Beantragung des Umweltbonus erfolgt zusammen mit dem Fahrtkostenantrag durch Angabe der Zahl der Mitfahrer und der Wegstrecke. (Im Abrechnungsformular in gesonderter Zeile). Der Umweltbonus wird auf eine Ehrenamtsvergütung angerechnet. Vor Auszahlung des Umweltbonus ist eine Ehrenamtsvergütungsvereinbarung – Muster als Download auf der KK-Website – abzuschließen, in der auf die steuerliche Erklärungspflicht hingewiesen wird.
Diese Regelung gilt für alle Ehrenamtlichen, die gewählte Mitglieder in Gremien und Ausschüssen des Kirchenkreises sind.
2.4. Reisekostenersatz bei Nutzung von Gemeindefahrzeugen
Der KKR beschließt, Kirchengemeinden, die eigene Fahrzeuge an Mitglieder des Gemeindekirchenrates ausleihen, um Sitz und Stimme in kirchenkreislichen Gremien auszuüben, jährlich einen Kostendeckungsbeitrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 0,30 € je Kilometer mit dem Gemeindefahrzeug zurückgelegter Wegstrecke zu zahlen.
Der Kostendeckungsbeitrag wird Kirchengemeinden auch gewährt, wenn sie Pfarrern, Gemeindepädagogen, Kantoren und anderen in Anstellung des Kirchenkreises stehenden Mitarbeitenden, Gemeindefahrzeuge zur Erfüllung im Interesse des Kirchenkreises liegender Aufgaben ausleihen.
Über die Leihe ist vor Antritt der Fahrt ein Leihvertrag zu schließen, der die unentgeltliche Überlassung gemäß §§ 598 ff. BGB regelt und den Entleiher, abweichend von § 601 BGB, von der Tragung der Betriebskosten freistellt.
Die Vereinbarung ist mit dem Abruf des Kostendeckungsbeitrags einzureichen. Die Zahlung des Kostendeckungsbeitrags setzt voraus, dass für die mit Gemeindefahrzeugen unternommenen Fahrten kein Reisekostenersatz nach Maßgabe der RKV begehrt wurde oder begehrt wird. Der Kreiskirchenrat weist die Kirchengemeinden darauf hin, dass bei einer Vermietung die entsprechenden Kfz-Versicherungen anzupassen und auch umsatzsteuerrechtliche Vorschriften zu beachten sind.
2.5. Der KKR genehmigt den über den VW T6 geschlossenen Kaufvertrag für die Mobile Kinder- und Jugendkirche und die Verwendung des landeskirchlichen Zuschusses zur Finanzierung des Fahrzeugs, soweit die eingegangenen Spenden nicht ausreichen.
2.6. Dem Kirchspiel Wiehe wird ein Zuschuss aus dem Strukturfonds gewährt.
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