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26.02.2016
1. Der Kreiskirchenrat wählt Pfarrer Joachim Salomon auf die IV. Kreispfarrstelle für Entlastungsdienste im Kirchenkreis und bittet um Übertragung dieser Pfarrstelle zum 1.4.2016. Diese Pfarrstelle ist verbunden mit weiteren 50 % pfarramtlichen Diensten im Kirchenkreis.
2. Der KKR beschließt, vorbehaltlich der Zustimmung durch die MAV, Frau Ramona Schilling als Gemeindepädagogin im Kirchenkreis Eisleben-Sömmerda anzustellen. Die Beschäftigung erfolgt in der Region Finne-Unstrut, vor allem in den Pfarramtsbereichen Straußfurt und Weißensee.
3. Der Kreiskirchenrat verlängert die Beauftragung von Pfarrer Wöhlmann für pfarramtliche Dienste im Pfarramtsbereich Artern bis zum 31.8.2016.
4. Der Kreiskirchenrat verlängert die Beauftragung des Pfarrers i. R. Hans-Dieter Schubert bis zum 31.03.2018. Der Dienstumfang wird ab 01.04.2016 auf 75 % festgelegt.
5. Der KKR folgt der Empfehlung des Bau- und Finanzausschusses vom 25.01.2016 und bestätigt die vorliegenden Bewilligungen von Mitteln des Baulastfonds 2016 gemäß der Vergabeliste in Höhe von 300.000,00 €.
6. Der Kreiskirchenrat beschließt die neuen Richtlinien für die Vergabe aus Mittel aus dem Strukturfonds(s.u.). Die Richtlinien und das Antragsformular, das künftig zu verwenden ist, sind auf der Homepage des Kirchenkreises abrufbar. Wichtig ist, dass künftig alle Anträge zunächst an die Superintendentur gehen.
7. Der Kreiskirchenrat beantragt die Verlängerung von Mitteln aus der Ausgleichszulage nach §22 und § 22a.
8. Der Kreiskirchenrat beschließt eine Stellungnahme zum Pachtvergabeverfahren nach Vorlage des Bau-und Finanzausschusses.
9. Der Kreiskirchenrat verlängert die Beauftragung zum Prädikantendienst im Kirchspiel Wiehe für den Prädikanten Olaf Merzenich und beauftragt ihn mit Diensten im Kirchspiel Wiehe und der vertretungsweisen Wahrnahme von Diensten im Kirchenkreis.
10. Der Kreiskirchenrat befürwortet die geplanten Anträge an den Fonds für Erprobungsräume für Projekte im Neubaugebiet im Sömmerda und in der Evangelischen Grundschule Hettstedt.
Anhang:
Antrags- und Vergaberichtlinien für den Strukturfonds des Kirchenkreises Eisleben-Sömmerda:
1. Aus dem Strukturfonds des Kirchenkreises werden in einer jährlich vom KKR neu bestimmten Größenordnung Mittel vorgehalten:
a) für freie Anträge,
b) zum Ausgleich struktureller Defizite und,
c) als so genannter Notfonds, Mittel zum Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Belastungen von Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden (KSP, Regionalgemeinden).
2. Die Mittelvergabe erfolgt auf Antrag von Kirchengemeinden oder Kirchengemeinde-verbänden (KSP, Regionalgemeinden).
3. Der Antrag ist unter Verwendung des Formularvordrucks – veröffentlicht auf der Website des Kirchenkreises (Downloads & Formulare) – in der Superintendentur einzureichen.
4. Mit dem Antrag ist anzugeben, ob dieser als freier Antrag, zum Ausgleich eines strukturellen Defizits oder - zur Abwendung einer Notlage – an den Notfonds gerichtet ist.
5. Dem Antrag sind zwingend beizufügen:
a) Protokollbuchauszug vom Beschluss des Gemeindekirchenrates.
b) Finanzierungsplan, der einen angemessenen Eigenanteil vorsehen muss
c) bei Anträgen aufgrund strukturellen Defizits: Maßnahmenplan, wie dieses Defizit zukünftig überwunden werden kann
d) bei Anträgen an den Notfonds: Die Bestätigung des KKA (Rendant) dass keine anderen Mittel zur Verfügung stehen
6. Die Vergabe erfolgt durch Beschluss des KKR.
Dieser berücksichtigt bei seinen Entscheidungen folgende Regeln:
a) Ein Zuschuss aus dem Strukturfonds wird stets nur als anteilige Finanzierung auf den eingereichten Finanzierungsplan gewährt.
b) Der Zuschuss ist subsidiär: Verringern sich die Gesamtkosten, so sind die geplanten Eigenanteile und die erhaltenen Drittmittel in voller Höhe abzuziehen und es wird nur der anteilige Zuschuss ausgezahlt.
c) Aus dem Strukturfonds werden keine Zuschüsse für laufende Betriebs-und Unterhaltskosten für Gebäude und bauliche Investitionen gezahlt.
d) Anschlussbeiträge und Straßenausbaugebühren sind grundsätzlich von Kirchengemeinden zu tragen. Diese haben entsprechende Rücklagen zu bilden und dafür einzusetzen. Das betrifft gebäudebezogene Rücklagen ebenso wie allgemeine Rücklagen. Erst nach Einsatz dieser Mittel kann eine Übernahme des Defizits erfolgen.
7. Jede Kirchengemeinde ist verpflichtet, aus den Einnahmen der Gebäude bzw. aus dem Haushalt entsprechende Rücklagen für die Substanzerhaltung zu bilden. Aus diesen Rücklagen bzw. aus dem laufenden Haushalt sind grundsätzlich all diese Gebühren und Beiträge zu finanzieren. Sind diese Zahlungen für die Kirchengemeinden nicht möglich, kann ein Antrag zur Mitfinanzierung gestellt werden. Dabei gelten folgende Regelungen:
Beiträge für Grundstücke mit Kirchengebäuden können auf Antrag bis zu 50% bezuschusst werden. Das gleiche gilt für Pfarrhäuser, die langfristig als Dienstsitz gewidmet sind, und auch einen Gemeinderaum oder ein Büro enthalten und Grundstücke mit ausschließlich oder überwiegend für gemeindliche Zwecke genutzten Gebäuden, wobei hier der vermietete Anteil nicht bezuschusst wird.
Pfarrhäuser ohne Gemeinderäume und sonstige vermietete oder vermietbare Gebäude im Eigentum einer Kirchengemeinde, sowie Friedhöfe erhalten keinen Zuschuss.
8. Vor Auszahlung von Beträgen über 1000,-€ überprüft das KKA die Einnahmen und Ausgaben an Hand des Finanzierungsplanes
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