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18.10.2019
Informationen aus dem Kreiskirchenrat Oktober 2019
Die Tagesordnung für die Herbstsynode 2019 wird festgestellt. Schwerpunkte sind die Jahresrechnung 2018 und die Haushaltsplanung 2020. Im Mittelpunkt der Synode soll auch der Dank an die Synodalen für die letzten Amtsperiode stehen.
Der Kreiskirchenrat beschließt die Dienstvereinbarung für Pfarrer Jens Bechtloff für den pfarramtlichen Dienst in der Pfarrstelle Kindelbrück-Weißensee II.
Auf Vorschlag des Nominierungsausschusses beschließt der Kreiskirchenrat die Einstellung von Frau Johanna Taube als Kantorin für die Kantorenstelle in Artern und die Region „Mittleres Unstruttal“
Der Kreiskirchenrat beschließt die Zusammensetzung der Regionalbeiräte ab 2020. Darüber werden die Kirchengemeinden zeitnah informiert.
Die Vertreter aus den Kirchengemeinden für die neue Kreissynode sind bis zum 31.1.2020 zu wählen, die Entsendung aus den Dienstbereichen sollen bis zum 29. Februar 2020 erfolgen. Auch darüber werden die Kirchengemeinden zeitnah informiert.
Der Kreiskirchenrat nimmt die Haushaltsplanung für 2020 zur Kenntnis und beschließt auf Empfehlung des Bau-und Finanzausschusses die Planung der Synode zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Kreiskirchenrat beschließt umfangreiche Zuweisungen aus dem Strukturfonds für die Kirchengemeinden, um entsprechend Gelder des Altvermögens den Kirchengemeinden zugänglich zu machen. Für Pfarramtssekretärinnen werden drei Euro pro Gemeindeglied zugewiesen (bisher 2,-€), es gibt einen Sachkostenzuschuss von fünf Euro pro Gemeindeglied (bisher 0,-€), die kirchenmusikalische Arbeit für ehrenamtliche und nebenamtliche Kirchenmusiker wird weiterhin zu 75 % gefördert und die Differenz zwischen der Zuweisung nach Rechtsanspruch und den zu zahlenden Besoldungs -und Vergütungsanteilen wird ausgeglichen. Die Sachkosten für die Regionalbeiräte werden erhöht von insgesamt 35.000 € auf 48.000 €, dazu kommen noch die Zuweisungen aus den Strukturanpassungsbeihilfen. Insgesamt haben damit die Zuweisungen aus dem Strukturfonds an die Kirchengemeinden zusätzlich zu den Sachkosten mit Rechtsanspruch einen Umfang von rund 450.000 €.
Der Kreiskirchenrat empfiehlt sechs Kirchenkreiskollekten für das Jahr 2020 für die Beschlussfassung in der Synode.
Die Priorität für die Vergabe von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds und Mitteln der Landesdenkmalpflege Sachsen-Anhalt werden beschlossen.
Bewilligung aus dem Regionalbeirat „Mittleres Unstruttal“ und „Finne-Unstrut“ werden bestätigt.
Der KKR nimmt die Empfehlung des Perspektivausschusses und des BFA zur Kenntnis und beschließt nachstehende Richtlinien zur Vergabe von Baumitteln::
1. Für die Vergabe von Baumitteln an Kirchen gibt es keine Abstufung in der Wertigkeit der Kirchengebäude. Es soll aber innerhalb der Kirchengemeinden überlegt werden, welche Kirchen regelmäßig für die Verkündigung des Evangeliums genutzt werden und welche Gebäude vor allem gesichert und in Dach und Fach instandgesetzt werden.
2. Der Kreiskirchenrat wird eine Liste der Pfarrerdienstsitze für die Pfarramtsbereiche beschließen, die auch mittelfristig als Dienstwohnungen benötigt werden. Für diese Häuser können weiterhin Anträge gestellt werden auf Bezuschussung bzw. kann eine Kreditaufnahme gewährt werden.
3. Die Gemeindekirchenräte können pro Pfarramtsbereich bzw. pro 10 Predigtstätten/Kirchen ein weiteres ehemaliges Pfarrhaus oder Gemeindehaus vorschlagen, das wichtig für die gemeindliche Arbeit ist. Auch für dieses Gebäude können zukünftig Anträge an den Baulastfonds bzw. regionalen Baulastfonds gestellt werden. Diese Gebäude sollen über den Bereich der eigenen Kirchengemeinde hinaus Räume für Veranstaltungen im Pfarramtsbereich bieten. Es muss außerdem die Bereitschaft der übrigen Gemeinden vorliegen, dieses Gebäude baulich zu unterhalten und es finanziell mit zu unterstützen. Ausgeschlossen sind Gebäude, die einen Bauzustand der Kategorien 4 und 5 aufweisen. Der Kreiskirchenrat prüft diese Vorschläge und wird ein entsprechendes Verzeichnis erstellen.
4. Alle anderen Gebäude, die nicht als Pfarrdienstsitz genutzt werden bzw. von den Kirchengemeinden als wichtiger Schwerpunkt für das Gemeindeleben benannt und in der Liste erfasst wurden, werden künftig allein von den Kirchengemeinden erhalten. Ein Antrag an den Baulastfonds oder regionalen Baulastfonds kann für dieses Gebäude nicht mehr gestellt werden. Die Kirchengemeinden sind auch da gehalten, entsprechende gesetzliche Rücklagen zu bilden und eine mittelfristige wirtschaftliche Nutzung zu gewährleisten bzw. die Gebäude zu verkaufen. Führt das Defizit eines solchen Gebäudes insgesamt zu einem strukturellen Defizit im Haushalt der Kirchengemeinde, das dann von der Solidargemeinschaft ausgeglichen werden müsste, ist das Gebäude zwingend zu veräußern.
Die Gemeinden werden über diese Beschlüsse informiert und sind gebeten, bis zum 31.1.2020 entsprechend die Gebäude zu benennen.
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